Leider hat sich Herr Bundesminister Dr. Rösler nicht die Zeit genommen selber zu antworten.
Sehr geehrte Herren Twachtmann, M.e.i.e.r.h.o.f.f. und Kunefke,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 28. Mai 2010 auch im Namen des Bundesgesundheitsminister Dr. Rösler.
Ich kann Ihnen versichern, dass auch aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums für Gesundheit die Arbeit des IQWiG für das deutsche Gesundheitswesen von hoher Bedeutung ist. Insbesondere der Gemeinsame Bundesausschuss, in dess Auftrag das IQWiG in erster Linie arbeitet, kann auf Grundlage dieser unabhängigen fachlichen Expertise seine Richtlinien-Entscheidungen fundiert treffen.
Die Arzneimitteltherapie des Diabetes mellitus hat in den letzten zehn Jahren stetig zugenommen, wobei sowohl Verordnungen als auch Umsatz gestiegen sind.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte bereits kurz nach Errichtung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) im Jahr 2005 den Auftrag zur Nutzenbewertung der Diabetes-Therapien erteilt. Ds IQWiG hat diesen großen Auftrag in kleinere Einzelaufträge zu den jeweiligen Arzneimitteln unterteilt und arbeitet diese nun kontinuierlich ab. Die Ergebnisse der einzelnen Nutzenbewertungen werden ebenso kontinuierlich vom G-BA in seine Richtlinie umgesetzt.
Ein Beschluss, kurzwirksame Analoginsuline bei Typ-1-Diabetes von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) auszuschließen, sofern diese teurer sind als Humaninsuline, wird zur Zeit im Unterausschuss Arzneimittel des G-BA beraten. Alle von Ihnen angesprochenen medizinischen Sachverhalte sind Teil dieser Beratung.
Bereits im Jahr 2008 hatte der G-BA beschlossen, die Verordnungsfähigkeit der schnell wirkenden Insulinanaloga auch für die Behandlung von Diabetes Typ 1 dahingehend einzuschränken, dass diese nur dann verordnet werden können, wenn sie nicht teurer als die vergleichbaren Humaninsuline sind. Dieser Beschluss wurde vom Bundesgesundheitsministerium für Gesundheit nicht beanstandet, sondern mit einer Maßgabe versehen. Darin wurde dem G-BA mitgeteilt, dass ein Verordnungsausschluss kurzwirksamer Insulinanaloga für Kinder und Jugendliche eine unzumutbare und daher unverhältnismäßige Beeinträchtigung darstellt, die nicht zu rechtfertigen gewesen wäre.
Der G-BA wird sich bei einer erneuten diesbezüglichen Beschlussfassung mit der Maßgabe des BMG auseinandersetzen müssen. Sobald ein Beschluss vorliegt, wird er vom BMG im dafür vorgesehenen Verfahren nach § 94 SGB V rechtsaufsichtlich geprüft.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
>Unterschrift<